Willkommen in einem regionalen Portal mit nationalen Themen, über die in der Presse lange Zeit kein veröffentlichungs-Interesse bestand:
Diese aktuelle Ausgabe des Night-Letter beschäftigt sich mit der Erhebung von "Abwasser-Alt-Anschluss Gebühren".
Ob es eine „Alt-Anschlussgebühr“ gibt; und in welcher Höhe entscheiden einzig und alleine die bei den letzten oder nächsten Wahlen gewählten Vertreter des Volkes!
Das Kommunalabgabengesetz hat diese nur ermächtigt, über diese Fragen nachzudenken und sie für die eigenen Gemeinden oder Kommunen zu regeln!     Erläuterungen in der Verwaltungsvorschrift !
   Wenn in „Spremberg“ oder in „Wühlhausen“ die Gemeindevertreter beschließen: es gibt "keine" Alt-Anschlussgebühr, dann gibt es "keine"!  "Es gibt kein Abgabengebot!!!"
Diese Entscheidung ist ebenso deutsches Recht, wie "anderenorts" der Beschluss: es gibt "eine" Alt-Anschlussgebühr! Denn diese wurde dann von den "anderenorts" ansässigen Gemeindevertretern     „B_e_s_c_h_l_o_s_s_e_n“   . Niemand anderes entscheidet über die Beschlüsse, als die bei den Wahlen gewählten Gemeindevertreter, die diese für Ihre Region „beschließen“.
Wenn die gewählten Gemeindevertreter einer Region meinen, sie wollen "eine" Altanschließergebühr erheben, dann wird es in ihrer Region "eine" Altanschlussgebühr geben:
Zucker-Beispiel Cottbus:
Die Abwasserwerke gehören der Stadt Cottbus, deshalb dürfen die bei den Wahlen gewählten Vertreter des Volkes in Cottbus entscheiden mit „Ja“, ob die Stadt eine Altanschlussgebühr gegen alle ihre Eigentümer erlässt, oder nicht mit „Nein“....
wie zum Beispiel in Spremberg: Die Abwasserbetriebe gehörten verschiedenen Kommunen; die sich zu einem Abwasserzweckverband zusammenschlossen und vorsorglich in ihrer Satzung festlegten, dass es keine „Alt-Anschlussgebühr“ geben wird! Spremberg ist damit ein mutiges Beispiel für den sorgsamen Umgang mit der Wählerstimme aus dem Volk!

Zucker-Beispiel Peitz: Mit Hilfe anwaltlicher Vorträge nach einem Rechtsgutachten des Abwasserverbandes, mussten die gewählten Vertreter des Volkes vom Abwasserverband mehrfach und  mehrheitlich davon überzeugt werden, das es nun eine Altanschliessergebühr geben müsse! Diese sei von der Regierung verordnet, sie sei von der Regierung Beschlossen. Die Gemeindevertreter müssten nun in ihrer Satzung nachziehen und die Altanschlussfragen mit „Ja“ beantworten. Was sie auch taten......(mit einer Rückfrage)
Zum Verständnis:(Der Trink-und Abwasserverband erschließt dort sein Einzugsgebiet aus mehreren Großgemeinden  und wurde vor 20 Jahren mit über 500millionen DM völlig überdimensioniert geplant, überbaut und sehr hoch verschuldet; die rückläufige Einwohnerzahl in den "ländlichen Ostgebieten" der ehemaligen DDR tut ihr übriges am unrentablen "hoheitlichen Abwasserentsorger".)Seither gibt es Streit zwischen Wählern und Gewählten; zwischen Amts-und Verbandsvorsitz (in einer Hand) und den Bürgern in den Gemeinden, denen größere Grundstücke gehören. 280 Euro oder 350 Euro lassen sich für ein kleines Heim bei drei bis fünfköpfigem Haushalt einmalig aufbringen und verschmerzen als "Anschluss-Abgeltung", aber 13.500 oder 45.000 Euro das sind ausverschämtheiten der gewählten Vertreter des Volkes gegenüber dem Wähler und dem "Wohl des Volkes"!

Wenn die gewählten Vertreter des Volkes in Peitz, Tauer, Turnow-Preilack, Drehnow, Drachhausen, Jänschwalde, Heinersbrück und Drewitz eine Altanschlussgebühr beschließen, dann wird es eine geben!
Wenn die gewählten Vertreter des Volkes in „Mühlberg“ oder in „Wühlhausen“ beschließen: es gibt keine Anschlußgebühr, dann gibt es keine!
Das KAG (Kommunalabgabengesetz) hat es (Zitat:)"der Gemeinde ermöglicht, von der ihr durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Abgaben zu erheben, Gebrauch zu machen" (Zitat Ende).Quelle: Verwaltungsvorschrift des KAG

Niemand kommt auf die Idee, die in den Verbänden "als delegierte beschließenden Gemeindevertreter" zur Rede zu stellen.

So einfach ist es weil die Gemeindevertreter das höchste regionale Gremium bilden, das es gibt, und diese entsenden noch einen Vertreter je Gemeinde in die Trink-und Abwasserverbände, um deren Verbandsarbeit zu unterstützen und in Satzungen festzuschreiben. Aber offensichtlich haben diese "ausgewählten Delegierten" im Abwasserverband völlig freie Hand, und keinerlei "Rapport-Verpflichtungen", gegenüber den Gemeindevertretern, die sie dorthin delegiert hatten...!
Nicht einmal die Satzungsentwürfe für den gesamten Einzugsbereich werden in der Vollversammlung der Gemeindevertreter zur Diskussion oder gar "Bestätigung" vorgelegt. So versteht manch Ortsbürgermeister garnicht, wie so die Gemeinde für ihre Gemeindeflächen nun an den Abwasserverband auch noch Altanschluss-Gebühren entrichten müsse. Ja sind die Probleme gar mangels demokratischer Kontrollen in den eigenen Gemeinden und eigenen Kommunen hausgemacht und selbstverschuldet durch demokratie-Unverständnis der gewählten Vertreter des Volkes und ihrer "Delegierten"?......

Niemand entbindet die ‚Bevölkerung von der ständigen Kontrolle der Gemeindevertreter oder Kommunalabgeordneten,
und niemand entbindet die Gemeindevertreter von der Kontrolle der Delegierten, die in andere Verbände entsendet werden;
und niemand entbindet die Delegierten von dem Rapport gegenüber ihrer "delegierten-Vollversammlung"
und niemand entbindet die Delegierten von der Kontrolle der Verbandsarbeit zu der sie delegiert sind!


Den Gerichten bleibt es lediglich vorbehalten; die Satzungen und Regelungen und Ausnahmen mit dem aktuellen deutschen Recht auf „Stimmigkeit“ und „Gleichheit“ und "Freiheit" und "Recht" zu prüfen!    ....

Also wem haben wir die Altanschlussgebühr zu verdanken?, dem Kommunalabgabengesetz der Brandenburger gewählten Abgeordneten; welches hierzu Landesweit Türen und Tore auf alle Höfe geöffnet hat; oder dem Rechtsanwalt "Z...", der im Auftrag der Gewap Peitz und seines Abwasserverbandes die Gemeindevertreter endlich überzeugt hat, oder dem Anwalt  "St..."in Bonn, der die Satzung für den peitzer Abwasserverband ausfertigt und überprüft, oder dem Gemeindevertreterbeschluss unserer eigenen gewählten Gemeindevertreter in unserer eigenen Gemeinde und deren gemeinsamer Regelungen, oder der mangelnden Kontrolle der Vollversammlung der Gemeindevertreter, die ihre "Delegierten" garnicht mehr kontrollieren wollen und im wesentlichen die vorgelegten Beschlüsse  nur noch "abnicken"       ???   ....

Hier greift die
"Bayrische Hoffnung wohl in die Brandenburger Gerichtsbarkeit" ein; Für den Fall, dass Bürger mit dem deutschen Recht nicht einverstanden sind räumt die Verfassung die dem Grundgesetz gleichsteht die Möglichkeit der Beschwerde ein,
vorausgesetzt man hat auf einen Bescheid Widerspruch eingelegt und schon einen Widerspruchsbescheid erhalten...

In einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.5.2008 und gegen zuvor ergangenes Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts vom 28.2.2008  trifft das Bundesverfassungsgericht am 5.3.2013
folgendes
(beispielgebendes) Urteil für Bayern:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20130305_1bvr245708.html

Nach aufmerksamem mehrfachen lesen können Nichtjuristen zu dem Schluss kommen, dass jeder Mensch in Deutschland
ein Recht auf eine angemessene Verjährungsfrist hat! Diese liegt nicht wie zur Zeit bei Altanschlusssachen vermutet im Zeitraum von 20-30 Jahren nach dem Ereignis sondern auch hier im üblichen Zeitraum von 4-bis "Umstände Bedingt" maximal 6 Jahren...
Wesentlicher Bestandteil dieser Umstände ist wohl auch die Unschuld des Bürgers, der zum Beispiel in Brandenburg nicht wissen konnte, dass seine Kommune im Jahre 2010 die Satzung des Abwasserverbandes für Jahre rückwirkend erlässt, um auch noch am "Altanschlusskuchen etwas abscheiden zu können"....
Hochinteressant für die Altanschlussfragen sind unten rechts die Randziffern 40 bis 53 die nahezu jeden Leser die Vermutung nahelegen, dass es sich hierbei um eine erste Bayrische Hoffnung handelt, der möglicherweise noch weitere folgen können...

Cottbus:
Alter Opi beklagt: "Ich bin 77 Jahre" "Wir haben die Kanalschächte mit Spaten und Schippe selbst gegraben" und "20 Jahre später bekommen wir für unsere eigene Arbeit einen Altanschluss-Bescheid und sollen dafür bezahlen" ......

Ein "Hohn" auf die Widervereinigung:

Gebühren für all diejenigen Grundstücke, die schon vor 1990 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren, sind eigentlich ein Hohn vor der Widervereinigung! Denn in der DDR war der Abwasserkanal eine staatliche Sache. So kommt es über 20 Jahre nach der Wende dazu dass in den "Ostländern" die früher zum Gebiet der DDR gehörten neue Kommunalgesetze durch die gewählten Vertreter des Volkes auf Landesebene erlassen wurden....Hiernach wurden Gesetze zur Verjährung beschlossen und wieder nach hinten verschoben und immer wieder in den neuen Bundesländern entsteht Landesweit Aufruhr wenn die Satzungen (auch rückwirkend) geändert werden, um die gesetzliche Verjährung auszuhebeln. Nach der Änderung der Bundesgesetze wurden die Landesgesetze geändert. In Brandenburg war alles zum Oktober 2008 verjährt. Dann wurden die Kommunalgesetze geändert und hiernach die Satzungen der Abwasserbetriebe nachträglich rückwirkend! zum Beispiel in Peitz am 17.6.2010 im Amt...und anderswo....
Nun wird von 500%ig überzeugten Abwasserverbandsmitarbeitern berichtet:
Die Regierung hätte das so Beschlossen, jeder müsse zahlen, jeder seinen Beitrag....

Und in Spremberg sitzen Gemeindevertreter im Abwasserverband,
die sagen:   "Wir haben keine Altanschliessergebühr beschlossen"....!!!!!!!!!

OHO..Oho...gibt es zwei Gesetze oder nur verschiedene Meinungen zu einer Sache ???
Ja streiten sich die Bürger in Cottbus oder im Landkreis Spree-Neisse umsonst vor den Gerichten herum ??????
genauer Nachgefragt erfährt man, dass zuerst die gewählten Gemeindevertreter in Ihren Satzungen diese
Altanschliessergebühr beschließen
„mussten“....
Kommt ein Nachbar zum Anderen und fragt: "stimmt das wirklich;
die gewählten Gemeindevertreter haben erst im Trink-und Abwasserverband die neue Satzung zur Altanschliessergebühr beschlossen?"??
(siehe linkes Auswahlmenü)
Egal wer, egal wo jemand einen solchen Bescheid erhalten hat sollte dringend gegen den Bescheid einfachen, formlosen Widerspruch  einlegen. Wer die Widerspruchsfrist (meist 4 Wochen) versäumt kann sofort zur Kasse gebeten werden, zu dem im Bescheid genannten Zahlungstermin .
 
(Wann ist die nächste Gemeindevertreter-Wahl?)
Wer schon mit dem ersten Bescheid zu Gericht rennt, zahlt doppelt:
Gerichtliche Vorgänge gegen diese Bescheide sind erst möglich
wenn der Abwasserverband den Widerspruch beantwortet hat!!!!!
Hierzu gab das Verwaltungsgericht im Februar 2011 folgende Auskunft: (Zitat)


"Ihre Klage dürfte noch unzulässig sein, da es bisher an einem ordnungsgemäß
durchgeführten Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung
mangelt. Danach sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen."

Auf Deutsch:
Ohne Antwort auf den Widerspruch keine Klage möglich,
auch keine Vollstreckung durch den Verband bei erfolgtem Widerspruch der Betroffenen. 
 
In Cottbus hingegen wurde schon von Mahnungen mit beigefügtem abgelehntem Widerspruch berichtet, und es kommt etwas Verwirrung auf....
der zu schnelle Weg zum Gericht kostete einen Betroffenen bei einer Gebühr von 13.000 Euro(dreizehntausend) nicht nur die Gerichtskosten
in Höhe von 243 Euro, sondern auch 570 Euro für eine Rechtsanwältin aus Bonn,
denn der Trink und Abwasserverband Peitz lässt sich durch eine Rechtsanwältin aus Köln vertreten...."hahaha"

Das sind dann 2 verschiedene Dinge:,
der  Bescheid, gegen den man Widerspruch einlegen muss;
mit dem man aber niemals zu seiner Rechtsschutzversicherung  gehen kann; weil Anschlussbeiträge nicht versicherbar sind.....
und der
Widerspruchsbescheid des Abwasserverbandes, der ohne Klage durch "eine Generalvollmacht" der gewählten Gemeindevertreter vollstreckbar wird,
sofern man nicht den beschwerlichen Weg zu Gericht geht....,
man muss dann schon zu einem Anwalt oder einer Verbraucherschutzeinrichtung  die dann zwingend mit anwaltlicher Hilfe
rechtlich komplizierte Wege einleiten müssen!!!!!
(Hier wird fachkundiger Rat benötigt!)

i
n Peitz geht man noch weiter:
zuerst verlangt man nur einen Drittel-Beitrag im Februar des Jahres 2011
und im November 2012 beschließen die gewählten Gemeindevertreter die dreifache Summe!
so steigt der Beitrag eines Betroffenen von 13 tausend...auf 45 tausend....an. Beispieldokumente im linken Auswahlmenü

Ganz beiläufig gibt es „Zwangseinträge im Grundbuch betroffener Eigentümer“,
weil dort grade zufällig noch alte Rohre aus DDR-Zeiten durch das Grundstück verlaufen
aber dennoch will man von allen Eigentümern die angeblich gesetzlich festgeschriebene Altanschliessergebühr....

Wie kam es dazu ?
Im Amtsbereich Peitz haben am 17.06.2010 insgesamt 
7 Gemeindevertreter, die von der Gemeinde als „Vertreter“ zum Trink- und Abwasserverband entsendet sind und dort als „Mitglieder“ aufgenommen wurden eine seit Jahren gültige Satzung rückwirkend zum 1.1.2008 geändert (siehe linkes Auswahlmenü). Diese für 2,5 Jahre rückwirkende Änderung erfolgte im Amt Peitz unter Aufsicht der Verbandsvorsteherin und Amtsdirektorin sowie in Anwesenheit des Geschäftsführers der Gewap und unter Beratung eines beratenden peitzer Rechtsanwaltes.
Anwalt Zien spricht von der "Verpflichtung für alle"
Standen die 7 Gemeindevertreter unter Druck?

Auf die Frage:

Warum wurde die Satzung rückwirkend für 2,5 Jahre geändert hört man:
1.Zitat
nachgeschrieben: „man hat uns gesagt dass der sehr sehr hoch verschuldete Trink- und Abwasserverband ansonsten niemals wieder von irgend jemand Gebühren oder Geld bekommen würde …“   
2.Zitat nachgeschrieben (andere Person) :
"wir haben selber uns die Augen gerieben, dass man so viele Jahre nachträglich noch Geld eintreiben kann, aber wenn das die regierenden "Größen" alles so beschlossen haben können wir nur nachziehen"  
3.Zitat
nachgeschrieben (andere Person) :  "Das ganze ist noch garnicht sicher, ob das wirklich so bleibt, denn es gibt noch gar keine Gerichtsurteile,..."Im linken Auswahlmenü finden Sie detaillierte Belege zu diesen oben genannten Umständen.
Ein Rechtsgutachten wurde von der Gewap eingeholt um diese seit Oktober 2008 in Brandenburg festgeschriebene gesetzliche Regelung zu Umgehen!  ... Mit wessen Geld ??? Mit dem Geld derer, die die Abwassergebühren zwangsweise an die Gewap bezahlen müssen (weil Anschlusszwang besteht) wurde ein Rechtsgutachten eingeholt, dass nun alle Geldanteile für die 20 Jahre alte Kläranlage bezahlen müssen????

Derlei Vorgehensweisen lassen sich aber nicht mehr alle Eigentümer bieten, die teilweise hohe Summen einzahlen müssten... auf dieser Seite beschränken wir uns auf einige regionale Beispiele aus Cottbus, aus Guben und aus Peitz. Im Amtsbereich Guben spricht man von Beispielen "die nicht bezahlen werden"; im Amtsbereich Cottbus spricht man von "roten Augen", die man manchmal gesehen hat...

Privatmeinungen zu dieser Sache hier im Anschluss, (ohne Reihenfolge und Datum)
" Also Fein:
Zuerst wird in der Satzung festgeschrieben: Jedes Grundstück hat Anschlusszwang! Danach wird in der Satzung festgeschrieben: Hausverbote oder Grundstücksverbote für die Mitarbeiter der Wasser & Abwasserbetreibe sind unrechtens. Zugangsfreiheit erzwungen!"
"Zwangsweise Umlegung von 20 Jahre alten Forderungen (Amt Peitz- Gewap Peitz) für die 1990 mit ca. 3 Millionen DM errichtete Kläranlage. Im Jahre 2011 sollen die Forderungen aber gezahlt werden: Also erst über 20 Jahre  später
"Diese Entwicklung begünstigt Hass und Zorn im Volk und führt zur Förderung der Bürgerkriegsstimmung."

 Betroffene äußern spontan:
"Die regierenden ändern immer alles zu ihrem Vorteil"

"Alle gewählten Vertreter machen mit."
"Wer hat in Peitz die Luxuriöse Entsorgungsanlage für fast 55 Millionen bauen lassen wo es nur ca. 12.100 Einwohner im gesamten Amtsbereich gibt????? für jedes Kind, für jeden Rentner für jeden Bürger 4.545 gepokert???? und 20 Jahre Später „Pokerschulden eintreiben“
"Der Trink und Abwasserverband will sich bei den Personen, die nicht bezahlen können in das Grundbuch des Grundstücks eintragen! und wozu? Um einen Grundstückshandel auf zumachen???? die Abzocke von 1990 geht also in die zweite Runde! mit 1%Zinsen ab 2011."

Endlose Geschichten aus dem Mund älterer Menschen:

"Die haben gedacht, sie könnten uns noch viel tiefer ausnehmen"

„Armut ist ein Ungeheuer. Der es weckt wird das Fürchten lernen.“

„Schaut euch die alten Märchen, Sagen, Bücher und Filme an: Immer wurde in schlechten Zeiten das Volk geplündert.“

"Die Geschichte der revolutionären Entwicklung zeigt nur Siege der Kämpfer
aus den unteren Schichten; die niemals lange an der Macht blieben;
die tatsächlichen Sieger an der Macht waren immer aus dem neuen aufstrebenden
Bürgertum
"---nur zur Macht verholfen durch die revolutionäre Entwicklung---"...."
-Literaturhinweis: illustrierte Geschichte der deutschen Revolution 1848/49   
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-Weitere Übersicht im linken Auswahlmenü und hier weiter unten weitere Hinweise:

- 2010 GeWAP Peitz erhebt "Altanschließergebühr" für 20 Jahre alte Kläranlage; längst verjährte Forderungen neu aufgemotzt!
- 2010 Kalkulation über 1.884.110,58 Euro als Berechnungsgrundlage vorgelegt: Das Bedeutet es müssten Rechnungen über fast 3 Millionen DM von 1990 offen gelegt werden!  Die Gesamtsummen mit denen vor 20 Jahren hantiert wurden betrugen wohl 55 Millionen.
- 2011
verweigert die  Gewap Einsicht in die 20 Jahre alten Original - Unterlagen; "weil das Material nicht mehr existiert."
- im Vorfeld gab es " Unlautere Vorgespräche "  
- Diese Beitragserhebung erfolgt auf Grund einer neu beschlossenen Satzung vom 17.6.2010 hierzu finden Sie im linken Auswahlmenü sowohl die Protokollniederschrift, die vom "Ringen" um die Entscheidungen zeugt, als auch die zu ändernden Satzungspunkte, damit diese Forderungen überhaupt umlegbar werden...
- und auch die nach der Versammlung am 17.6.2010  rückwirkend ab 1.1.2008 neue gültige Satzung
- Die Liste der Personen, die diese Satzungsänderung in der Verbandsmitgliederversammlung am 17.6.2010 beschlossen haben finden Sie im linken Auswahlmenü als Link zum öffnen des Foto oder als PDF; über die geöffnete PDF-Dokument unter "Datei" + "Speichern unter" auch zum eigenen Download...erst nach der Satzungsänderung wird die "Altanschließergebühr" erhoben. Aber bitte, dass wussten doch die "Beschließenden "gewählten" Mitglieder der TAV"

weitere Schritte:-
alle Betroffenen sollten die Vorlage aller Originale fordern!
- möglicherweise ist eine Musterklage in Aussicht 

- Strafanzeige wegen Betrug stellen, ist zwecklos: denn die Satzung wurde für zweieinhalb Jahre Rückwirkend geändert, damit die Forderungen angeblich "nicht verjährt" seien..."und das ist nach den feinen Spielchen auch noch möglich"...man ändert sich einfach das Recht!
- Insolvenzantrag gegen Gewap Peitz stellen, geht nur, wenn man Forderungen gegen diese "hätte".

- 2011 Großgrundbesitzer in Jänschwalde Ost bereitet den Verkauf der 45cm-durchmesser dicken und in 4 Meter Tiefe liegenden Hauptleitung der Orts-Kanalisation vor, die durch sein Grundstück verläuft; aus Ärger über "Altanschließergebühr"  der GeWAP Peitz

- gerichtliche Aufkündigung des Anschlusszwang und Errichtung eigener Biokläranlagen
- gerichtliche Aushebelung der Zugangserzwingung die an den Anschlusszwang gekoppelt ist. (es genügt, wenn die Mitarbeiter der Gewap den Wasserschacht vor dem Grundstück betreten.)
- Gründung von örtlichen Bürgerinitiativen die sich Regional zusammenschließen müssen und gemeinsame Klagen aufgeben

- - -  ...Erste Urteile   

Das Verwaltungsgericht Cottbus gibt folgenden Hinweis:
"Ihre Klage dürfte noch unzulässig sein, da es bisher an einem ordnungsgemäß
durchgeführten Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung
mangelt. Danach sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen."

weiterer Auszug:
Sie haben nach eigenen Angaben mit dem Schreiben vom 17. Februar 2011
Widerspruch erhoben und bereits am 23. Februar 2011 beim Verwaltungsgericht
Cottbus Klage eingereicht.
Zwar kann eine Klage nach § 75 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung abweichend
von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig sein, wenn über den
Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann jedoch die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung
des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände
des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Hier liegen zwischen der Einlegung des Widerspruchs und der Erhebung der
Klage lediglich 6 Tage. Eine solch kurze Frist erscheint hier nicht geboten.


Auf Deutsch
:
Bescheid erhalten, Widerspruch einlegen
Kein Widerspruchsbescheid in der Hand---->keine Klage gegen den Bescheid möglich

"feine Spielchen"....


Rechtliche Hinweise des Ministeriums Brandenburg


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