Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen für Altanschließer beim TAV Peitz

Mit dem Urteil des OVG Berlin - Brandenburg vom 12.12.2007 hat das Gericht festgestellt, dass nach
der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zum 01.02
.2004 die Beitragspflicht für alle
anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke entsteht.

Damit ist der TAV auf Grund dieser Rechtsprechung verpflichtet, auch die Grundstücke, die vor dem
. 03.10.1990 an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren (sog.

Altanschließer) zu Kanalanschlussbeiträgen heranzuziehen.

Da sich gegen diese Entscheidung der politische Widerstand im Zuge deren satzungsrechtlicher
Umsetzung regte, wurden insbesondere mit dem Hinweis auf die finanziell notleidenden
kommunalen Wohnungsunternehmer vom Landesgesetzgeber weitere Änderungen des KAG
vorgenommen.

Zum einem beschloss ider Brandenburgische Gesetzgeber-am 02.10.2008 das Dritte Gesetz zur
Änderung des KAG Bbg
., mit dem die Festsetzungsfrist für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bis
zum 31.12.2011 verlängert wurde,
soweit die entsprechenden Forderungen nicht bereits am . 02.10.2008 verjährt waren.

Zum anderen wurde mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des KAG die Möglichkeit
zur Festlegung reduzierter Beiträge für die Altanschließer geschaffen, so dass für die sog
.
Altanschließer die Bildung eines besonderen Herstellungsbeitrages ermöglicht wurde. Damit soll die

r Beteiligung der Altanschließer an den Kosten zur bloßen Erweiterung des Leitungsnetzes zugunsten von Neuanschließern ausgeschlossen werden.

Entsprechend der vorgenannten Änderung des KAG Bbg. vom 27.05.2009 hatte der TAV eine
Regelung zu den Altanliegern zu treffen.

In der 7. Sitzung der Verbandsversammlung am 18.03.2010 haben sich deren Mitglieder darauf
verständigt, für Altanlieger einen reduzierten Beitragssatz zu veranlagen
. Umgelegt werden hierbei
nur die Kosten für die Errichtung der neuen Kläranlage.

Die notwendigen Regelungen wurden in einer Neufassung der Satzung aufgenommen, die am 17.06.2010 beschlossen wurde.

Demnach beträgt für Grundstücke, die am 03.10.1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene
Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, der Beitragssatz 0,92
Eu
ro pro Quadratmeter der beitragspflichtigen Grundstücksfläche.

Berechnungsbeispiel:

Für ein 700 m2 großes Grundstück mit einem eingeschossigen Gebäude würde zum Beispiel ein
Anschlussbeltrag von 322 Euro entstehen
. Daraus ergibt sich folgende Rechenformel:

Anrechenbare Grundstückfläche * Faktor der Geschosszahl * Beitragssatz/ m2
= 700 m2 * 0,5 * 0,92 €/ m2

Beitrag = 322,00

Um eine richtige Berechung des Beitrages zu gewährleisten erfolgt vor Bescheiderstellung eine
Anhörung zu den von uns ermittelten grundstücksbezogenen Daten, in der die betreffenden
Grundstückeigentümer die Möglichkeit haben, sich dazu zu äußern.

gez. Elvira Hölzner
Verbandsvorsteherin

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