Amtsblatt für das Amt Peitz
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Nr. 9/2010 vom 7. Juli 201,0
. zulässige Nutzungsmaß getroffen werden; ansonsten die 
\ • durch die Vorschriften für die im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile (§ 34 BauGB) ermittelte anrechenbare Grund 
stücksfläche.
§5
Beitragssatz und Aufwands - und Kostenersatz
für Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen 
Abwasserentsorgungsanlage beträgt 3,07 Euro pro Quadratme 
ter der nach § 4 berechneten Grundstücksfläche.
, (2 Für Grundstücke, die am 03.10.1990 bereits bebaut und an
~ ein'e leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich 
angeschlossen oder anschließbar waren, beträgt der Bei 
traqssatz 0,92 Euro pro Quadratmeter der nach § 4 berechne 
ten Grundstücksfläche.
(3~ Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung 
und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Haus 
oder Grundstücksanschlusses an der Abwasserbeseitigungsan 
lage sind in der tatsächlich geleisteten Höhe dem TAV zu erset 
zen. Die Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße ver-
, laufen, gelten hierbei als in der Straßenmitte verlaufend. Der 
- Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der 
Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnah 
me.
(4) Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und 
einen Monat nach dessen Bekanntgabe gegenüber dem 
Bescheidadressaten fällig. Der § 6 dieser Satzung findet ent 
sprechende Anwendung.
§6 
Beitragsschuldner
| Ba | _ | 
(1) Schuldner des Abwasserbeitrages ist, wer zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grund-
| stücks ist. | - | 
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die 
Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nut 
zer an 'die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des 
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 
(BGB!. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Per 
sonen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitrags 
pflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeit 
punkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über 
die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grund 
stücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereini 
gungsgesetztes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des 
Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz 
statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht wor 
den sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grund-
| stückseigentümers unberührt. | - | I | 
(2) Mehrere Beitragspflichtige für dieselbe Schuld haften als 
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die 
einzelnen Mit- beziehungsweise Teileigentümer nur entspre 
chend ihres Mit- beziehungsweise Teileigentumsanteils bei 
tragspflichtig.
§7
Beitragspflicht-und Fälligkeit des Abwasserbeitrags
(1 Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zen 
trale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann, 
frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist 
einen Monat nach dessen Bekanntgabe gegenüber dem Bei 
tragsschuldrier fällig.
(3) Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis 
zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld ver 
langt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahmen 
begonnen worden ist. Absatz 2 dieses Paragrafen gilt entspre 
chend. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Voraus 
leistungsbescheides noch nicht entstanden, so kann die Voraus 
leistung zurückverlangt werden. Hierauf ist im Vorausleistungs 
bescheid hinzuweisen. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhe 
bung der Vorausleistung mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen. 
Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu ver 
rechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig 
ist.
(4) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden 
ist, kann die Ablösung vertraglich vereinbart werden. Die Höhe 
der Ablösesumme soll nach Maßgabe des zu erwartenden Abwas 
serbeitrags ermittelt werden. Durch die Zahlung der Ablösesum 
me wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
(5) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser 
Satzung bereits an die zentrale öffentliche Abwasserentsor 
gungsanlage anqeschlossen werden konnten, entsteht die Bei 
tragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Dass gleiche gilt für 
Grundstücke,die beim Inkrafttreteh dieser Satzung bereits ange 
schlossen waren.
(6) Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen 
oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist 
nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Ver 
bindlichkeiten.
§8 
Zahlungsverzug
;
Rückständige Abgaben werden im Verwaltunqsvollstreckunqs 
verfahren eingezogen.
§9
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten
(1) Die Abgabenschuldner und ihre Vertreter haben dem TAV jede 
Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der 
Abqaben erforderlich ist und zu dulden, dass Beauftragte des TAV 
das Grundstück betreten, auf dem sich die für die Abgabener 
mittlung relevanten technischen Anlagen und Einrichtungen befin 
den, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen und zu über 
prüfen.
(2) Jeder Wechsel der dinglichen Rechtsverhältnisse am Grund 
stück ist dem TAV vom Veräußerer und vom Erwerber innerhalb 
eines Monats anzuzeigen.
(3) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berech 
nung der Abgabe beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies 
unverzüglich dem TAV schriftlich anzuzeigen. DieselbeVerpflich 
tung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geän 
dert, beseitigt oder in ihrer Funktion fehlerhaft werden.
§10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 15 KAG Bbg handelt, wer vorsätzlich 
oder leichtfertig seine Auskunfts- oder Anzeige- oder Duldungs 
pftlcht verletzt und