Falschauskünfte führen in Peitz zu Bescheiden bis weit über 45.000 Euro:

1. Trink und Abwasserverband gibt ein Rechtsgutachten in Auftrag,
    welches die Frage nach den einzunehmenden Altanschliesser-Gebühren positiv beantworten soll.

2.Honorar-Anwalt Dr.Zien überzeugt die Gemeindevertreter im TAV Peitz am 17.6.2010 davon, dass der Gesetzgeber
   die Altanschlussgebühr als Pflicht vorgeschrieben hätte.

3.Auf Bürgerfragen Antwortet Amtsdirektorin und Vorsitzende des Abwasserverbandes
   am 28.2.2013 in der Gemeindevertreterversammlung Jänschwalde im Oft Drewitz :
Zitat:
"Das Verwaltungsgericht hat bei Frau Liesk im Trink-und Abwasserverband Peitz angerufen, und gesagt, dass das mit der "eindrittel-Lösung" in der Satzung nicht ginge!"
und weiter:
"Nach solcher Auskunft haben die Gemeindevertreter im TAV die eindrittel-lösung aus Ihrer Satzung gestrichen!"
Zitat Ende.
Zeugen: Anwesende Gemeindevertreter.

Die tatsächliche Gerichtsauskunft lautet:

im direkten vergleich mit der alten ,geplatzten Satzung sieht das so aus:

und führte zur Terminaufhebung 3 Tage vor dem ersten Verhandlungstermin.

Aus "Rache" über die Klage bekommt der Kläger "womöglich" den neuen Bescheid in "dreifacher Höhe"
und alle übrigen Bürger wurden nur mit der vorangegangenen eindrittel-Lösung Bescheidet nach dem Gleicheitsgrundsatz):

Trink- und Abwasserverband

-Hammerstrom/ Malxe-Peitz
Körperschaft des öffentlichen Rechts
-DIE VERBANDSVORSTEHERIN-

Trink- undAbwosserverbond· tiorM'Ientrom/NoIxe-Peitz· Kroftw.eriutroße 280· 03185 Peitz

Anschrift des Beitragspflichtigen

Fax: 035601/31002
Tel
: 035601/31000-01

Herrn

Wilfried Niewiadomski
B
ahnhofstraße 50

03197 Jänschwalde OT Jänschwalde Ost

Peitz, den 03.12.2012
S
t.-Nr.: 056/149/01855
Kassenze
ichen (bitte immer angeben)

TAV 12/009

Betr.: Anschlussbeitrag für Ihr

Grundstück (Ort, Straße, Nr., Gemarkung, Flur, Flurstück)

03197 Jänschwalde OT Jänschwalde-Ost, Bahnhofstraße 50, Flur 12, Fist.: 89

Bescheid über die Erhebung eines Beitrages für die
Entwässerungsanlage

Sehr geehrter Herr Niewiadomski,

für die betriebsfertige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage vor Ihrem
Grundsck mache ich für das o.g. Grundstück, dessen Eigentümer (oder: Erbbauberechtigter) Sie sind,
einen Flächenbeitrag in Höhe von

45.373,07 Euro

(in Worten: fünfundvierzigtausenddreihundertdreiundsiebzig 07/100 Euro) geltend.

Der Anschlussbeitrag wird in einem Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig.

Der Anschlussbeitrag in Höhe von 45.373,07 Euro ist auf das Konto des Trink- und Abwasserverbandes ­
Hammerstrom / Mal
xe - Peitz bei der Deutschen Kreditbank, Konto-Nr.: 10602407, BLZ: 12030000 unter
Angab
e des Kassenzeichens T AV 12/009 zu überweisen.

Begründung:

Der Trink- und Abwasserverband - Hammerstrom 1 Malxe - Peitz hat in 03197 Jänschwalde OT
Jänschwalde-Ost, Bahnhofstraße einen betriebsfertigen Abwasserkanal verlegt. Sie sind der Eigentümer
(
oder: Erbbauberechtigter) dieses Grundstücks, das an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage
angeschlossen we
rden kann.

Gemäß der §§ 1, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBI. 1/99, S. 194), geändert durch Art. 8 des
Geset
zes vom 23. September 2008 (GVBI. 1/08, Nr. 12, S. 202, 206), den §§ 1, 2, 8 und 10 des
Kommuna
labgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
März 2004 (GVBI. 1/04, S. 174, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. rz 2012 (GVBI.
1/12, Nr. 16, dem Brandenburgischen Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. rz 2012
(GVBI. 1/12, Nr. 20), § 9 der Verbandssatzung des TAV Peitz in der Neufassung vom 27.02.2007, der 1.
Änderungssatzung zur Verbandssatzung des TAV vom 08.10.2009, der 2. Änderungssatzung zur
Verbandssatzung des TAV vom 17.06.2010, § 18 der Abwasserentsorgungssatzung des TAV Peitz in der
Neufassung v. 20.10.2011, der §§ 1 - 10 der Beitragssatzung des TAV Peitz in der Neufassung vom
06
.11.2012 sowie der §§ 1 - 6 der Kostenerstattungssatzung des TAV vom 06.11.2012 entsteht die Pflicht
zur Leistung des Abwasserbeitrages mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasserentsorgungsanlage und die Pflicht zum Aufwandsersatz für d
ie Herstellung des Haus- und
G
rundstücksanschlusses an die öffentliche Abwassertieseitigungsanlage mit der endgültigen Herstellung der
Anschluss
leitung.

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Der Flächenbeitrag setzt sich gemäß §§ 1, 4 und 5 der Satzung über die Erhebung von
Abwasseranschlussbeiträgen f
ür die zentrale Abwasserentsorgungsanlage des TAV wie folgt zusammen:

Anrechenbare Grundscksfläche x Faktor der Geschosszahl x Beitraqssatz/rn"

Der von Ihnen zu zahlende Beitrag errechnete sich daher wie folgt:

Flächenbeitrag:

-, Grundstücksgröße:

44.349,00 m2

- davon anrechenbare
G
rundstücksfläche (§ 4 Abs. 5)

29.559,00 m2

- Faktor Geschosszahl bzw.

Ausnutzbarkeit (§ 4 Abs. 2, 3, 4)

- Beitragssatz (§5 Abs. 1, 2)

0,5

3,07 Euro/rn"

Flächenbeitrag

(29.559,00 m2 x 0,5 x 3,07 Euro/ m2)

45.373,07 Euro

Abwasseranschlussbeitrag
(29.559,00 m2 x 0,5 x 3,07 Euro/ m2)

~

Rechtsbehelfsbelehrung:

45.373,07 Euro

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
schri
ftlich oder zur Niederschrift beim Verbandsvorsteher des Trink- und Abwasserverbandes -Hammerstrom/Malxe- Peitz,
Kraftwerkstraße 28 A, 03185 Peitz einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt wird,
rde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Der Widerspruch bezüglich der Erhebung des Flächenbeitrages hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass selbst bei der Einlegung eines Widerspruchs die Zahlungsfrist eingehalten werden
m
uss. Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Widerspruchsbehörde ein Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Der Antrag ist beim Verbandsvorsteher des Trink- und Abwasserverbandes ­
Hammerstrom/Malxe- Peitz Kraftwerkstr. 28a, 03185 Peitz zu stellen. Wird dieser Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt, kann gemäß §
80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht beantragt werden. Der
Antrag ist beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus zu stellen.

Hinweis:

Wird der Abwasseranschlussbeitrag nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet, so ist für jeden angefangenen
Monat de
r Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu zahlen.

Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung vor Ablauf der
Zahlungsf
rist zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Elvira Hölzner
Ve
rbandsvorsteherin

Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und bedarf daher keiner Unterschrift.

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Erlassen durch gewählte Vertreter des Volkes. Ein Hohn auf die Wiedervereinigung!
möglicherweise müssen viel mehr Dinge klargestellt werden, als hier erwähnt.