Falschauskünfte führen in Peitz zu Bescheiden bis 
weit über 45.000 Euro:
1. Trink und Abwasserverband gibt ein Rechtsgutachten 
in Auftrag,
    welches die Frage nach den 
einzunehmenden Altanschliesser-Gebühren positiv beantworten soll.
2.Honorar-Anwalt Dr.Zien überzeugt die Gemeindevertreter im TAV Peitz am 
17.6.2010 davon, dass der Gesetzgeber
   die Altanschlussgebühr als Pflicht vorgeschrieben hätte.
3.Auf Bürgerfragen Antwortet Amtsdirektorin und Vorsitzende des 
Abwasserverbandes
   am 28.2.2013 in der Gemeindevertreterversammlung Jänschwalde im Oft 
Drewitz :
Zitat:
"Das Verwaltungsgericht hat bei Frau Liesk im Trink-und Abwasserverband Peitz 
angerufen, und gesagt, dass das mit der "eindrittel-Lösung" in der Satzung nicht 
ginge!"
und weiter:
"Nach solcher Auskunft haben die Gemeindevertreter im TAV die eindrittel-lösung 
aus Ihrer Satzung gestrichen!"
Zitat Ende.
Zeugen: Anwesende Gemeindevertreter.
Die tatsächliche Gerichtsauskunft lautet: 

im direkten vergleich mit der alten ,geplatzten Satzung sieht das so aus:

und führte zur Terminaufhebung 3 Tage vor dem ersten Verhandlungstermin.
Aus "Rache" über die Klage bekommt der Kläger 
"womöglich" den neuen Bescheid 
in "dreifacher Höhe"
und alle übrigen Bürger wurden nur mit der vorangegangenen eindrittel-Lösung 
Bescheidet nach dem Gleicheitsgrundsatz):
		Trink-
		und Abwasserverband
		
		
		-Hammerstrom/ Malxe-Peitz 
		Körperschaft des 
		öffentlichen Rechts 
		-DIE 
		VERBANDSVORSTEHERIN-
		
		
		Trink-
		undAbwosserverbond·
		tiorM'Ientrom/NoIxe-Peitz·
		
		Kroftw.eriutroße 
		280· 
		03185 
		Peitz
		
		Anschrift
		des
		Beitragspflichtigen
		
		Fax:
		035601/31002 
		Tel: 
		035601/31000-01
		
		Herrn
		
		Wilfried 
		Niewiadomski
		
		Bahnhofstraße 
		50
		
		03197 Jänschwalde OT Jänschwalde 
		Ost
		
		Peitz,
		den 03.12.2012 
		St.-Nr.:
		056/149/01855
		
		Kassenzeichen
		(bitte
		immer 
		angeben)
		
		TAV 12/009
		
		Betr.:
		Anschlussbeitrag für Ihr
		
		Grundstück
		(Ort,
		Straße,
		Nr.,
		Gemarkung,
		Flur,
		Flurstück)
		
		03197
		Jänschwalde 
		OT Jänschwalde-Ost,
		Bahnhofstraße 50,
		Flur
		12,
		Fist.:
		89
		
		Bescheid über die Erhebung eines 
		Beitrages für die 
		Entwässerungsanlage
		
		Sehr geehrter Herr 
		Niewiadomski,
		
		für 
		die 
		betriebsfertige Herstellung der zentralen 
		öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage
		vor
		Ihrem
		
		Grundstück 
		mache 
		ich 
		für 
		das o.g.
		Grundstück,
		dessen Eigentümer 
		(oder:
		Erbbauberechtigter)
		Sie 
		sind,
		
		einen 
		Flächenbeitrag 
		in 
		Höhe von
		
		45.373,07 
		Euro
		
		(in Worten:
		
		fünfundvierzigtausenddreihundertdreiundsiebzig 
		07/100
		Euro) 
		geltend.
		
		Der Anschlussbeitrag wird in einem 
		Monat nach Bekanntgabe 
		dieses Bescheides fällig.
		
		Der Anschlussbeitrag 
		in Höhe von 
		45.373,07 
		Euro ist auf das Konto des Trink-
		und Abwasserverbandes  
		Hammerstrom / Malxe
		- 
		Peitz bei der Deutschen Kreditbank,
		Konto-Nr.:
		10602407,
		BLZ: 
		12030000 
		unter
		
		Angabe 
		des Kassenzeichens 
		T AV 
		12/009
		zu überweisen.
		
		Begründung:
		
		Der 
		Trink- 
		und 
		Abwasserverband
		- 
		Hammerstrom
		1
		Malxe
		- 
		Peitz 
		hat in 
		03197 
		Jänschwalde 
		OT 
		Jänschwalde-Ost,
		Bahnhofstraße 
		einen 
		betriebsfertigen 
		Abwasserkanal verlegt. 
		Sie sind der
		Eigentümer
		
		(oder:
		Erbbauberechtigter)
		dieses Grundstücks,
		das an die öffentliche 
		Abwasserentsorgungsanlage
		
		angeschlossen werden 
		kann.
		
		Gemäß der 
		§§ 
		1,
		6 und 8 des Gesetzes 
		über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg 
		(GKG) 
		in 
		der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
		Mai 1999 (GVBI.
		1/99,
		S.
		194),
		geändert 
		durch Art. 
		8 des 
		Gesetzes 
		vom 
		23.
		September 2008 
		(GVBI.
		1/08,
		Nr.
		12,
		S.
		202,
		206),
		den 
		§§ 
		1,
		2,
		8 
		und 
		10 des 
		Kommunalabgabengesetzes 
		für 
		das Land Brandenburg (KAG) 
		in 
		der 
		Fassung der 
		Bekanntmachung 
		vom 31.
		
		März 
		2004 (GVBI.
		1/04,
		S.
		174,
		zuletzt 
		geändert durch 
		Artikel 5 des Gesetzes 
		vom 13.
		März 
		2012 
		(GVBI.
		
		
		1/12,
		Nr.
		16,
		dem Brandenburgischen
		Wassergesetz
		in
		der
		Fassung 
		der 
		Bekanntmachung
		vom 
		2. 
		März
		2012
		
		(GVBI.
		1/12,
		Nr.
		20),
		§
		9 der Verbandssatzung 
		des TAV Peitz
		in 
		der 
		Neufassung 
		vom 
		27.02.2007,
		der 
		1. 
		Änderungssatzung
		zur
		Verbandssatzung 
		des TAV vom 08.10.2009,
		der 2. Änderungssatzung 
		zur 
		Verbandssatzung 
		des TAV vom 
		17.06.2010,
		§
		18 der
		Abwasserentsorgungssatzung 
		des TAV Peitz
		in 
		der 
		Neufassung 
		v. 
		20.10.2011,
		der 
		§§ 
		1 
		- 
		10 
		der Beitragssatzung des TAV Peitz
		in der Neufassung vom 
		06.11.2012
		sowie 
		der 
		§§ 
		1 - 6 der Kostenerstattungssatzung des 
		TAV vom 06.11.2012
		entsteht 
		die Pflicht 
		zur 
		Leistung des Abwasserbeitrages 
		mit 
		der Möglichkeit der Inanspruchnahme 
		der 
		öffentlichen 
		Abwasserentsorgungsanlage und die Pflicht zum Aufwandsersatz für die 
		Herstellung 
		des Haus- 
		und 
		Grundstücksanschlusses 
		an die öffentliche Abwassertieseitigungsanlage
		mit 
		der 
		endgültigen 
		Herstellung 
		der
		
		Anschlussleitung.
		
		Seite
		I 
		von 
		2, 
		TA V 
		12/009
		
		Der Flächenbeitrag setzt 
		sich 
		gemäß §§ 1, 
		4 und 5 der Satzung über die Erhebung 
		von 
		Abwasseranschlussbeiträgen für 
		die 
		zentrale 
		Abwasserentsorgungsanlage 
		des TAV wie folgt zusammen:
		
		Anrechenbare 
		Grundstücksfläche 
		x Faktor
		der Geschosszahl 
		x Beitraqssatz/rn"
		
		Der
		von Ihnen zu
		zahlende Beitrag errechnete 
		sich daher 
		wie folgt:
		
		Flächenbeitrag:
		
		-,
		Grundstücksgröße:
		
		44.349,00
		m2
		
		- 
		davon
		anrechenbare
		
		Grundstücksfläche 
		(§ 4 Abs. 
		5)
		
		29.559,00 
		m2
		
		- 
		Faktor Geschosszahl bzw.
		
		Ausnutzbarkeit 
		(§ 4 Abs.
		2, 3,
		4)
		
		- 
		Beitragssatz 
		(§5 
		Abs. 
		1,
		2)
		
		0,5
		
		3,07 
		Euro/rn"
		
		Flächenbeitrag
		
		(29.559,00 
		m2
		x 
		0,5
		x 3,07
		Euro/
		m2)
		
		45.373,07 
		Euro
		
		
		Abwasseranschlussbeitrag 
		(29.559,00
		m2
		x 
		0,5
		x 
		3,07 
		Euro/ 
		m2)
		
		~
		
		Rechtsbehelfsbelehrung:
		
		45.373,07 Euro
		
		Gegen 
		diesen 
		Bescheid
		kann
		innerhalb
		eines Monats 
		nach 
		seiner
		Bekanntgabe 
		Widerspruch 
		erhoben 
		werden. 
		Der 
		Widerspruch 
		ist 
		schriftlich 
		oder
		zur 
		Niederschrift 
		beim Verbandsvorsteher 
		des Trink- 
		und Abwasserverbandes
		-Hammerstrom/Malxe-
		Peitz,
		
		Kraftwerkstraße 
		28 A,
		03185 
		Peitz
		einzulegen.
		Falls 
		die Frist 
		durch das
		Verschulden 
		eines 
		von Ihnen Bevollmächtigten
		versäumt 
		wird,
		
		würde
		dessen
		Verschulden 
		Ihnen
		zugerechnet.
		
		Der
		Widerspruch 
		bezüglich 
		der Erhebung
		des 
		Flächenbeitrages hat
		gemäß
		
		§ 80 
		Abs.
		2 
		Nr.
		1 der Verwaltungsgerichtsordnung
		(VwGO)
		
		keine aufschiebende
		Wirkung.
		Das 
		bedeutet,
		dass selbst bei der
		Einlegung 
		eines
		Widerspruchs 
		die 
		Zahlungsfrist
		eingehalten 
		werden
		
		muss.
		Gegen
		den 
		Ausschluss
		der 
		aufschiebenden 
		Wirkung
		kann 
		gemäß 
		§ 
		80 Abs. 
		4 
		VwGO bei 
		der Widerspruchsbehörde 
		ein 
		Antrag
		
		auf 
		Aussetzung 
		der 
		Vollziehung 
		gestellt 
		werden. 
		Der Antrag ist beim 
		Verbandsvorsteher des 
		Trink- 
		und Abwasserverbandes
		 
		Hammerstrom/Malxe-
		Peitz
		Kraftwerkstr.
		28a,
		03185 
		Peitz 
		zu stellen.
		Wird 
		dieser 
		Antrag 
		ganz oder zum Teil 
		abgelehnt,
		kann
		gemäß
		
		§ 
		80 
		Abs.
		5 Satz
		1 und Abs.
		6
		VwGO die Anordnung 
		der aufschiebenden 
		Wirkung 
		durch das Verwaltungsgericht
		beantragt 
		werden.
		Der
		
		Antrag 
		ist
		beim Verwaltungsgericht 
		Cottbus, 
		Vom-Stein-Straße 
		27, 
		03050 Cottbus 
		zu 
		stellen.
		
		Hinweis:
		
		Wird 
		der Abwasseranschlussbeitrag 
		nicht zum Fälligkeitstermin 
		entrichtet, 
		so ist für
		jeden angefangenen 
		Monat der 
		Säumnis 
		ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 
		% 
		des rückständigen Betrages zu zahlen.
		
		Unabhängig 
		davon haben Sie die Möglichkeit,
		einen 
		Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung vor Ablauf der 
		Zahlungsfrist 
		zu stellen.
		
		Mit freundlichen Grüßen
		
		gez.
		Elvira 
		Hölzner 
		Verbandsvorsteherin
		
		Dieser
		Bescheid wurde maschinell 
		erstellt und bedarf daher
		keiner
		Unterschrift.
		
		Seite 2 
		von
		2, 
		TA
		V 12/009
		
Erlassen durch gewählte Vertreter des Volkes. Ein Hohn auf die 
Wiedervereinigung!
möglicherweise müssen viel mehr Dinge klargestellt werden, als hier erwähnt.