Trink- und Abwasserverband

Hammerstrom/ Malxe Peitz Körperschaft des öffentlichen Rechts -DER VERBANDSVORSTEHER-

Trink· und Äbwosservttf'band· Hammerstrom/lVlolxe Peitz - Kraftwerkstroße 280 - 03185 Peitz

Anschrift des Beitragspflichtigen

Fax: 035601/31002 Tel: 035601/31000-01

 Beispiel-Name , Beispiel-Vorname
Beispiel-Straße mit Hausnummer
Beispiel-Postleitzahl und Ort

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www.nightletter.de der Bescheid ist Original

Peitz, den 15.02.2011 St.-Nr.: 056/149/01855 Kassenzeichen (bitte immer angeben)

TAV 11/142

Betr.: Anschlussbeitrag für Ihr

Grundstück (Ort, Straße, Nr., Gemarkung; Flur, Flurstück)

03197 Jänschwalde OT Jänschwalde-Ost, Bahnhofstraße 50, Flur 12, Fist.: 89

Bescheid über die Erhebung eines Beitrages für die Entwässerungsanlage

Sehr geehrter Herr Niewiadomski,

für die betriebsfertige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage vor Ihrem Grundstück mache ich für das o.g. Grundstück, dessen Eigentümer (oder: Erbbauberechtigter) Sie sind, einen Flächenbeitrag in Höhe von

13.597,14 Euro

(in Worten: dreizehntausendfünfhundertsiebenundneunzig 14/100 Euro) geltend.

Der Anschlussbeitrag wird in einem Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig.

Der Anschlussbeitrag in Höhe von 13.597,14 Euro ist auf das Konto des Trink- und Abwasserverbandes ­ Hammerstrom / Malxe - Peitz bei der Deutschen Kreditbank, Konto-Nr.: 10 602 407, BLZ: 120 300 00 unter Angabe des Kassenzeichens TAV 11/142 zu überweisen.

Begründung:

Der Trink- und Abwasserverband - Hammerstrom / Malxe - Peitz hat in 03197 Jänschwalde OT Jänschwalde-Ost, Bahnhofstraße einen betriebsfertigen Abwasserkanal verlegt. Sie sind der Eigentümer (oder: Erbbauberechtigter) dieses Grundstücks, das an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann.

Gemäß der §§ 1, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBI. 1/99, S. 194), geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBI. I S. 202, 206), den §§ 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. 1/04, S. 174, zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des KAG für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 (GVBI. I S. 160), dem Brandenburgischen Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBI. I S. 50), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBI. I S. 262), § 9 der Verbandssatzung des TAV Peitz in der Neufassung vom 27.02.2007, der 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des TAV vom 08.10.2009, der 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des TAV vom 17.06.2010, § 17 der Abwasserentsorgungssatzung des TAV Peitz in der Neufassung v. 23.04.2008, der 1. Änderungssatzung zur Abwasserentsorgungssatzung des TAV vom 23.04.2009 sowie der §§ 1 - 7 der Beitragssatzung des TAV Peitz in der Neufassung vom 17.06.2010 entsteht die Pflicht zur Leistung des Abwasserbeitrages mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage und die Pflicht zum Aufwandsersatz für die Herstellung des Haus- und Grundstücksanschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit der

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endgültigen Herstellung der Anschlussleitung.

Der Flächenbeitrag setzt sich gemäß §§ 1, 4 und 5 der Satzung über die Erhebung von Abwasseranschlussbeiträgen für die zentrale Abwasserentsorgungsanlage des TAV wie folgt zusammen:

Anrechenbare Grundstücksfläche x Faktor der Geschosszahl x Beitragssatz/m2

Der von Ihnen zu zahlende Beitrag errechnete sich daher wie folgt:

Flächenbeitrag :

- Grundstücksgröße:

44.349,00 m2

- davon anrechenbare Grundstücksfläche (§ 4 Abs. 5)

29.559,00 m2

- Faktor Geschosszahl bzw.

Ausnulzbarkeit 4 Abs. 2, 3, 4)

0,5

- Beitragssatz (§5 Abs. 1, 2)

0,92 Euro/m2

Flächenbeitrag

(29.559,00 m2 x 0,5 x 0,92 Euro/ m2)

13.597,14 Euro

Abwasseransch I ussbeitrag (29.559,00 m2 x 0,5 x 0,92 Euro/ m2)

13.597,14 Euro

Rechtsbehelfsbeleh rung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verbandsvorsteher des Trink- und Abwasserverbandes -Hammerstrom/Malxe- Peitz, Kraftwerkstraße 28 A, 03185 Peitz einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt wird, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Der Widerspruch bezüglich der Erhebung des Flächenbeitrages hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass selbst bei der Einlegung eines Widerspruchs die Zahlungsfrist eingehalten werden muss. Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Widerspruchsbehörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Der Antrag ist beim Verbandsvorsteher des Trink- und Abwasserverbandes ­ Hammerstrom/Malxe- Peitz Kraftwerkstr. 28a, 03185 Peitz zu stellen. Wird dieser Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt, kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus zu stellen.

Hinweis:

Wird der Abwasseransch!ussbeitrag nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu zahlen.

Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung vor Ablauf der Zahlungsfrist zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Elvira Hölzner Verbandsvorsteherin

Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und bedarf daher keiner Unterschrift.

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